BAW Business Applications GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

BAW Business Applications GmbH, 01.01.2011, Sistrans bei Innsbruck.

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für den Verkauf und die Lieferungen von Hardware und Software sowie für Dienstleistungen und Beratungsleistungen, welche BAW Business Applications GmbH (nachfolgend „BAW“) gegenüber einem Kunden (nachfolgend „Vertragspartner“) erbringt (nachfolgend die „Aufträge“ oder die „Verträge“).

1.2 Gegenstand eines Auftrages oder Vertrages können insbesondere sein: Verkauf und Lieferung von Hardware und Zubehör Erstellung und Lieferung von Individualsoftware Lieferung von Standardsoftware Wartung von Hard- und Software Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Software Miete von Software Dienstleistungen bei der Inbetriebnahme von Hard- und Software Beratungsdienstleistungen.

1.3 Diese AGB gelten unabhängig davon, ob in dem Auftrag oder Vertrag auf sie verwiesen wird oder nicht. Sie gelten auch für zukünftige Verträge zwischen BAW und dem Vertragspartner, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Diese AGB gelten stets in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Der Vertragspartner kann die AGB im Internet unter www.b-a-w.at einsehen und downloaden. Auf Wunsch werden ihm diese von BAW zugesandt.

1.5 Diese AGB gelten nicht für Geschäftsbeziehungen von BAW mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

1.6 Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch bei Kenntnis durch BAW nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von BAW ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Durch Bestellung bei BAW oder Annahme eines Angebotes von BAW oder durch einen sonstigen Vertragsabschluss mit BAW verzichtet der Vertragspartner auf die Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere deren Abwehrklauseln.

1.7 Weicht der mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag von diesen AGB ab, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor.

1.8 BAW ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderung tritt mit Verständigung des Vertragspartners in Kraft und gilt sodann für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Geschäfte.

1.9 BAW weist den Vertragspartner darauf hin, dass Angestellte von BAW nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB hinausgehen.

 

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von BAW sind bis zum Vertragsabschluss mit dem Vertragspartner stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Mit einer Bestellung bei BAW erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot.

2.3 Ein Vertrag zwischen dem Vertragspartner und BAW kommt zustande, wenn BAW nach Zugang von Bestellung, Auftrag oder Angebot des Vertragspartners eine schriftliche Bestätigung oder eine Lieferung an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung begonnen hat.

 

3. VERTRAGSGEGENSTAND / LEISTUNGSUMFANG

3.1 Allgemeines

3.1.1 Vertragsgegenstand ist das jeweilige Kauf-, Miet-, Leasing-, Leih- oder sonstige Rechtsgeschäft und/oder die Erbringung der jeweiligen Dienstleistung und/oder die Bereitstellung des jeweiligen Services (Dienstes) durch BAW.

3.1.2 Die Art und der Umfang der von BAW zu erbringenden Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.

3.1.3 Die Auswahl des Mitarbeiters, der eine Dienstleistung erbringt, erfolgt durch BAW. BAW ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen. BAW ist weiters berechtigt, die Leistungen auch durch qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.

3.1.4 BAW behält sich vor, die mit dem Vertragspartner vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern oder Verbesserungen vorzunehmen, soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter Berücksichtigung der Interessen von BAW für den Vertragspartner zumutbar ist.

3.1.5 Erbringt BAW kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese von BAW ohne Vorankündigung jederzeit eingestellt werden.

3.1.6 Sofern BAW im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt BAW dem Vertragspartner eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei BAW. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch Dritte nutzen zu lassen, Unterlizenzen zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu verändern oder weiterzuentwickeln.

3.2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ZU FREMDER SOFTWARE (STANDARDSOFTWARE)

3.2.1 Bezieht der Vertragspartner von BAW lizenzierte Software Dritter ist er bei Nutzung dieser Software verpflichtet, die ihm von BAW übermittelten Lizenzbestimmungen (Nutzungsbestimmungen) einzuhalten. Mit der Bestellung von lizenzierter Software Dritter bestätigt der Vertragspartner die Kenntnis des Leistungsumfangs und der Lizenzbestimmungen dieser Software.

3.2.2 Die Lieferung von Standardsoftware erfolgt zu den im Einzelfall festgelegten Bedingungen. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an Standardsoftware, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung an BAW zurück.

3.2.3 Hinsichtlich von BAW bei Dritten zugekaufter und an den Vertragspartner weiterlizenzierter Software vereinbaren die Vertragsparteien den Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung, insbesondere für Softwarefehler. BAW hat jedoch ihr gegenüber ihrem Lieferanten zustehende Ansprüche an den Vertragspartner abzutreten.

3.2.4 Bezieht der Vertragspartner Software, die als „Publicdomain“, „Freeware“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die nicht von BAW erstellt wurde, wird von BAW keinerlei Gewähr und Haftung übernommen. Der Vertragspartner hat die, für solche Software vom jeweiligen Rechteinhaber angegebenen Lizenzbestimmungen (Nutzungsbestimmungen) zu beachten.

3.2.5 Mit der Bereitstellung von Software zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung durch BAW bestätigt der Vertragspartner, dass er zur Durchführung der Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung berechtigt ist.

3.2.6 Der Vertragspartner hat BAW vor Ansprüchen wegen Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.

3.3 Besondere Bestimmungen zu von BAW erstellter Software (Individualsoftware)

3.3.1 Bei individuell von BAW erstellter Software ist der Leistungsumfang im Vertrag durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei BAW. Im Zweifel wird dem Vertragspartner lediglich eine unbefristete, nicht exklusive, unübertragbare Nutzungsbewilligung eingeräumt. Nutzungsrechte an der Software, die gegen Bezahlung eines regelmäßigen Entgelts zur Nutzung eingeräumt werden, fallen mit Aufhebung der entsprechenden Vereinbarung, spätestens aber in Fällen des Verzugs mit der Entgeltzahlung trotz schriftlicher Nachfristsetzung an BAW zurück.

3.3.2 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige Mängel der Software aus der Natur des Vertragsgegenstandes nicht zur Gänze ausgeschlossen werden können. Sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden ist, übernimmt BAW keine Gewähr und haftet nicht dafür, dass (i) diegelieferte Software allen Anforderungen des Vertragspartners entspricht; oder (ii) die gelieferte Software mit anderen Programmen des Vertragspartners zusammenarbeitet; oder (iii) die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen; oder (iv) alle Softwarefehler behoben werden können.

3.3.3 Ausgenommen von Gewährleistung und Haftung der BAW sind insbesondere Mängel, die durch unsachgemäße Installation seitens des Vertragspartners oder Dritter, durch unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische oder statische Entladung, durch natürlichen Verschleiß, durchunsachgemäße Bedienung, durch geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, durch Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, durch nicht zulässige Bearbeitung der Software durch den Vertragspartner oder Dritte sowie durch den Transport der Ware zurückzuführen sind.

3.3.4 Die Gewährleistung ist auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

3.3.5 Wird von BAW gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Vertragspartner nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zu Grunde liegt, zurückzutreten. 3.4 Besondere Verpflichtungen des Vertragspartner.

3.4 Besondere Verpflichtungen des Vertragspartners

3.4.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, BAW sämtliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Angaben zu machen und Informationen mitzuteilen. BAW ist nicht verpflichtet, diese Informationen auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc) zu prüfen. Ergeben sich Mehrarbeiten von BAW, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen, oder aus anderen Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, beruhen, so werden diese von BAW zu den jeweils gültigen Stundensätzen gesondert verrechnet.

3.4.2 Der Vertragspartner hat BAW, sofern die Leistung in den Räumen des Vertragspartners erbracht wird, auf deren Verlangen, sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen notwendige räumliche und technische Infrastruktur bereitzustellen.

3.4.3 Kann eine Leistung von BAW aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden, insbesondere weil der Vertragspartner gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat, Mängel oder Störungen nicht rechtzeitig gemeldet hat oder der Vertragspartner vereinbarte Termine nicht eingehalten hat, so hat der Vertragspartner den hierdurch zusätzlich verursachten Arbeitsaufwand zu vergüten. In einem solchen Fall verlängern sich weiters die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend der vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerung.

 

4. DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE

4.1 Zwischen BAW und dem Vertragspartner abgeschlossene Verträge über den laufenden Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Wartungsdienstleistung, Softwaremiete uam.]) sind auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit abgeschlossen.

4.2 Im Fall eines Vertragsverhältnisses auf bestimmte Zeit verlängert sich dieses automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Vertragspartner durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgekündigt wird. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht getroffen, sind auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich kündbar. Die nachstehend in diesen AGB angeführten Rechte von BAW bei Zahlungsverzug des Vertragspartners bleiben davon unberührt.

4.3 Aus wichtigem Grund kann ein Vertrag von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der BAW zu fristloser Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere vor, (i) bei Zahlungsverzug des Vertragspartners trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 20 Tagen; (ii) wenn der Vertragspartners bei Abschluss des Vertrages über seine Wirtschafts- oder Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis BAW den Vertrag nicht abgeschlossen hätte; (iii) bei Liquidation des Vertragspartners; (iv) im Fall jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Servicenutzung; (v) wenn der Vertragspartner Vertragsbestimmungen verletzt, welche die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit vonNetz oder Services sicherstellen sollen oder dem Schutz der Rechte Dritter dienen; (vi) bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Vertragspartners, insbesondere bei Feststellung von Reorganisationsbedarf im Unternehmen des Vertragspartners durch einen Wirtschaftsprüfer, Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Vorlage des Vermögensverzeichnisses bei Gericht, außergerichtlichen Ausgleichsverfahrens; (vii) bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.

4.4 BAW ist berechtigt, bestimmte Leistungen einzustellen, wenn deren Erbringung aufgrund von nicht im Einflussbereich von BAW liegenden Gründen unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

4.5 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch BAW. BAW ist daher bei Zahlungsverzug nach erfolgloser schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 3 Wochen nach ihrem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung berechtigt.

4.6 BAW ist weiters zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Vertragspartners oder ihm zuzurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen verletzt. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen von BAW.

4.7 Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. Dienstabschaltung, die aus einem Grund der, der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch von BAW auf das Entgelt für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.

4.8 Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grunde immer, BAW zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist.Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners. Aus der Löschung kann der Vertragspartner daher keinerlei Ansprüche BAW gegenüber ableiten.

 

5. LIEFERUNG / VERSAND

5.1 Der Fertigstellungstermin der von BAW zu erbringenden Leistungen bzw. der Liefertermin für die Lieferung von Hardware und Software richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages.

5.2 Alle von BAW nicht beeinflussbaren Umstände wie z.B. Betriebsstörungen oder Beschränkungen über Lieferung von Fertigungsmaterial bei BAW oder einem Sublieferanten, gelten als höhere Gewalt. Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechendund berechtigt den Vertragspartner weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber BAW.

5.3 Für die Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen und sonstige Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Liegen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig vor, so verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend; der Vertragspartner ist diesfalls weder zum Rücktritt noch zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber BAW berechtigt.

5.4 Ist die Lieferung oder Erbringung der Leistung aufgrund der in Punkt 5.3 und Punkt 5.4 angeführten Umstände unmöglich, hat BAW das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner daraus Ansprüche welcher Art auch immer zustehen. Dies gilt auch für den Fall, dass die genannten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten.

5.5 Vom Vertragspartner nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen verlängern die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend.

5.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist BAW berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

5.7 BAW erbringt sämtliche Leistungen ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle. Der Versand erfolgt immer nur über Auftrag sowie auf Rechnung und auf Gefahr des Vertragspartners. BAW wird die Waren über Wunsch des Vertragspartners auf Kosten des Vertragspartners eine Transportversicherung abschließen.

 

6. PREISE / ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise werden im jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle sowie exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs- und Versendungskosten und Installationskosten.

6.2 Zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen hat der Vertragspartner BAW sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Kilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) zu den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

6.3 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind von BAW gelegte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem BAW über sie verfügen kann. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

6.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber BAW, die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von BAW nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners sowie jede Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 

7. ZAHLUNGSVERZUG

7.1 Im Falle des Zahlungsverzuges ist BAW unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, (i) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Erwirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufzuschieben, und (ii) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, und (iii) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften mit dem Vertragspartner fällig stellen, und (iv) für die offenen Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu verrechnen, sofern BAW nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist, und (v) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7.2 Bei vereinbarter Teilzahlung ist BAW bei nicht fristgerechter Zahlung der zweiten Raten berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

7.3 Der Vertragspartner ist im Fall seines Zahlungsverzuges verpflichtet, die der BAW enstehenden Mahn- und Inkassospesen eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros sowie alle sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Nebenkosten zu ersetzen.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Gelieferte Waren und Software stehen bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Forderungen der BAW aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im uneingeschränkten Eigentum der BAW. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.2 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist BAW berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragpartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

8.3 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von BAW hinzuweisen und BAW unverzüglich zu verständigen. Alle der BAW durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Vertragpartner.

 

9. GEWÄHRLEISTUNG

9.1 BAW leistet grundsätzlich nur dafür Gewähr, dass die gelieferten Waren bei Lieferung den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistungs-erbringung. Die diesbezügliche Beweislast trägt der Vertragspartner.

9.3 Erkennbare Mängel hat der Vertragspartner sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit mitzuteilen. Die Mitteilungen haben jeweils schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen. Die Beweislast für Rechtzeitigkeit der Mängelbekanntgabe trägt der Vertragspartner. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware unwiderruflich als genehmigt.

9.4 Sind Mängel fristgerecht geltend gemacht worden, ist BAW zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn BAW die Nachbesserung nicht gelingen sollte oder diese für unwirtschaftlich hält, ist eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen. Eine Wandlung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

9.5 Der Vertragspartner hat stets den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

9.6 Die Rückgriffsmöglichkeit auf BAW gemäß §933b ABGB wird ausgeschlossen.

 

10. HAFTUNG

10.1 Mit Ausnahme bei Personenschäden haftet BAW für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2 Die Haftung von BAW für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder von Informationen, Betriebsunterbrechungsschäden, entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, frustrierter Aufwendungen sowie sonstige Folgeschäden ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.3 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber BAW verjähren ein Jahr nach Lieferung oder Leistungserbringung.

10.4 Eine allfällige Haftung von BAW gegenüber dem Vertragspartner ist in jedem Fall mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.

10.5 Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus den Titel der Produkthaftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (PHG) gegen BAW richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressfordernde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von BAW verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

11. DATENSCHUTZ

11.1 BAW ist berechtigt, personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutz-bestimmungen (insbesondere Datenschutzgesetz 2000, §§ 92 ff TKG 2003) im Rahmen der Vertragsabwicklung und für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Aus der Weitergabe von Daten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung kann der Vertragspartner keine Rechtsfolgen ableiten.

11.2 BAW ergreift die dem Stand der Technik entsprechenden, branchenüblichen Datensicherheits-maßnahmen, die durch das Datenschutzgesetz gefordert sind. Darüber hinaus übernimmt BAW keine Haftung.

11.3 Der Vertragspartner ist einverstanden, dass BAW ihn betreffende Verkehrsdaten für Zwecke der Abwicklung des Vertrages und seiner Beratung, der Weiterentwicklung und Vermarktung eigener Services, der Bedarfsanalyse und der Planung des Netzausbaues verwendet. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

11.4 BAW wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Daten außerdem automationsunterstützt verarbeiten und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen von BAW nötig ist. Der Vertragspartner gestattet BAW die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma in eine Referenzliste.

11.5 Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass BAW nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Vertragspartner bestimmte Inhaltsdaten (von Dritten) auf unbegrenzte Zeit zu speichern und abrufbereit zu halten. Ruft der Vertragspartner solche Daten innerhalb von drei Werktagen nicht ab, sokann BAW keine Haftung für die weitere Abrufbarkeit übernehmen.

 

12. DATENSICHERHEIT

BAW wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen. BAW ist nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten zu verschaffen. Um den notwendigen Schutz der Daten zu gewährleisten, ist der Vertragspartner verpflichtet, Passwörter geheim zu halten. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben. Für die Sicherung seiner Daten ist der Vertragspartner, wenn nichts anderes vereinbart wurde, selbst verantwortlich. BAW empfiehlt dem Vertragspartner den Einsatz eines Firewall-Systems sowie eines Virus-Wall-Systems.

 

13. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

13.1 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, ungültig und/oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit, Gültigkeit und/oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, gültige oder durchsetzbare die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel der Bestimmung möglichst nahe kommt, zu ersetzen. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung bei einem Vorliegen von Vertragslücken.

13.2 Vertraulichkeit Der Vertragspartner hat einen Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. BAW erhält das Recht, den Vertragspartner mit Firmenwortlaut, Logo und Website auf der BAW Homepage und anderen Werbematerialien als Kunde anzuführen. Referenzstories und andere Hinweise auf geschäftliche Verbindungen mit BAW sind nur nach gegenseitig erteilter schriftlicher Zustimmung zulässig. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit BAW bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis der BAW streng vertraulich zu behandeln. Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen sind durch den Vertragspartner zur entsprechenden Vertraulichkeit zu verpflichten.

13.3 Abwerbeverbot Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt die beim Vertragspartner eingesetzten Mitarbeiter bzw. sonstige zur Leistungserbringung von BAW beauftragte Dritte zu beschäftigen bzw. abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Punkt unterwirft sich der Vertragspartner gegenüber BAW einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

13.4 Schriftform An BAW gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Originalunterschrift. Vereinbarungen von diesem Formerfordernis abzugehen, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

13.5 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht Erfüllungsort ist Sistrans bei Innsbruck. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag zwischen BAW und dem Vertragspartner entstehenden Streitigkeiten, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages, ist das für Sistrans sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.

13.6 Adressänderungen Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Geschäftsanschrift unverzüglich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Vertragspartner zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.

(Druck- und Rechtschreibfehler vorbehalten).